Basis der Menschenwürde und der Grundrechte

Inhalt
I. Allgemeines
II. Besonderheiten

I. Allgemeines
Die Menschenrechte und die Menschenwürde lassen sich, wie jede andere menschliche Norm, auf einen Nutzen und einen vom Menschen gesetzten Sinn und Zweck zurückführen:

Die Menschenrechte sind ein Element, die geradezu zwangsläufig mit dem Gedanken der Demokratie einher gehen: Die Demokratie beruht auf dem Grundsatz, dass alle Menschen zusammen freiwillig auf friedlicher zivilisatorischer Basis zusammen einen Staat bilden, als freie, gleiche Bürger im Streben nach objektiber Gerechtigkeit.

 Die Demokratie beruht also im Kern auf einer friedlichen Einigung verschiedenster Interessengruppen, auch wenn diese Staatsform geschichtlich zunächst gegen den erbitterten Widerstand herrschender Einzelpersonen durchgesetzt werden musste.


Nun ist es in der Demokratie aber stets so, dass sich Meinungen ändern können und im Rahmen eines Meinungs- und Interessenkampfes mit friedlichen demokratischen Mitteln auch einmal ganz andere Interessengruppen an die Macht gelangen können, denen man selbst nicht angehört: Und genau hier greift der Punkt, dass man in einem quasi-Vertrag der Bürger untereinander, der Verfassung, sich selbst gewisse Rechte grundsätzlich vorbehalten will, die man auch keiner Mehrheitsentscheidung opfern will. Genau so, wie man auch unter zwei Vertragspartnern keinen Vertrag schließen würde, mit dem man grundsätzliche Freiheitsrechte und grundlegende Unverletzlichkeitsrechte einbüßt will man das friedliche Zusammenleben in einer Demokratie nicht damit erkaufen, ganz wesentliche Interessen einzubüßen: Man vereinbart einen halbwegs gerechten Umgang.

Zu diesen Einzelinteressen gehört geradezu zwangsläufig, dass man an Leib und Leben geschützt sein will, dass man sich frei bewegen kann, dass jeder seiner grundsätzlichen Beurteilung von Gut und Böse folgen darf - soweit organisatorisch umsetzbar - (Gewissensfreiheit), dass ein gewisser geschützter privater Bereich besteht, dass jeder privat alles machen kann, was niemandem sonst schadet, auch unsinnige oder kultische Dinge. Viele Grundrechte sind dann auch durch die demokratische Form bedingt, so die Freiheit, die eigene Meinung zu äußern, sich zu versammeln, zu wählen und sich wählen zu lassen.

Einige Grundrechte beruhen aber auch auf dem grundlegenden Gedanken, dass die Bürger sich als freie Individuen gegenüber treten und die Vereinbarung des friedlichen Zusammenlebens freiwillig treffen. Dementsprechend bedingt diese Herangehensweise, dass vom Gesetz her auch alle grundsätzlich gleich behandelt werden und dass auch grundsätzlich niemand derart leiden darf und diffamiert werden darf, dass es für ihn besser gewesen wäre, als Einsiedler zu leben als in dieser Gesellschaft: Genau hier liegt die Grundlage für die grundsätzliche Achtung des Staates der Menschenwürde - im freiwilligen Respekt der Menschen als gleichberechtigte Vertragspartner.

Anders ausgedrückt: Der freie, starke und stolze Ritter wird niemals bereit sein, sich einem System freiwillig in einer demütigenden Art und Weise zu unterwerfen sondern nur teilweise und so weit, wie dies mit einem selbstbewussten Selbstverständnis vereinbar ist. In diesem Sinne sind die Menschenrechte als unveräußerliche Rechte zu verstehen, die dem Grunde nach niemals eingebüßt werden können. Diesem menschlichen Selbstverständnis widerspricht zum Beispiel auch grundlegend, wenn eine andere Person aufgrund prinzipieller Regelung einen höheren Status genießt, wie dies etwa in der repräsentativen Monarchie der Fall ist. Dieses Selbstverständnis braucht auch keine weitere Begründung, es begründet sich bereits im eigenen Willen zu diesem Menschenbild und im angeborenen und anerzogenen Wesen.


„Wilder Mann“ und Ritter

Dazu gehört auch, dass in einer Ansammlung von Menschen auf engem Raum die Ressourcen nach bestimmten Regeln zu verteilen sind und dass diese Regeln zumindest ihre Grenzen darin finden müssen, dass jedem Vertragspartner die Möglichkeit zum angemessenen Überleben auch dann bleibt, wenn er hierbei ein nicht so glückliches Händchen hat oder sogar systembedingt benachteiligt ist. Jeder Mensch darf zu jeder Zeit nicht schlechter stehen, als wenn er sich als Eremit selbst versorgen würde. Dies sind die Kerngründe des Sozialstaatsprinzips, die übrigens einen Menschenwürdebestandteil haben, wie jedes andere Grundrecht auch. Dass das Brot vom Himmel fallen müsste, bedeutet das keineswegs.

Die Grundrechte und die Menschenwürde ergeben sich daher unmittelbar aus dem grundlegenden friedlichen Interessenausgleich der Menschen, aus der Vorstellung einer Verfassung als vernünftigem, freiwilligen Vertrag aller Bürger. Tatsächlich geht das vom Bundesverfassungsgericht einseitig festgelegte Menschenwürdeverständnis darüber hinaus und umfasst zumindest einen zivilisatorischen Staatsbegriff und vorgeschoben auch einen auf Mitleid beruhenden Begriff der Mitmenschlichkeit. Dieses Verständnis wäre gesondert darzulegen und zu begründen, denn es geht im Grunde über den Wortlaut der Menschenwürde hinaus.

Aus dem Vertragsgedanken ergibt sich, dass die Grundrechte insbesondere zwischen den Vertragsmitgliedern gelten, also innerhalb eines Volkes und dass für die Regelungen unter den Völkern eigene Grundsätze gelten, die ihrerseits im Völkerrecht verankert sind.



Christian Friedrich Daniel Schubarts “Die Fürstengruft” (1774), gesprochen vom „Feuerbringer“, 2009.

II. Besonderheiten
1. Kinder
Warum sind aber auch Kinder als unmündige Bürger von dem Menschenwürdegedanken geschützt, obwohl sie doch weder Verträge schließen können, noch sich würdevoll verhalten müssten? Der Vertragsgedanke gilt auch für minderjährige Kinder, auch wenn andere für sie den Vertrag schließen müssten: Auch sie werden nach dem Vertragsgedanken selbst Vertragspartner. Tatsächlich haben auch wir als erwachsene Menschen niemals einen Vertrag unterzeichnet, es handelt sich um eine hypothetische Theorie über das grundsätzliche Staatsverständnis.
Wir wollen zudem, dass sich Kinder zu vollwertigen freien und selbstbestimmten Bürgern entwickeln. ein solches freies und würdevolles Bild des erwachsenen Menschen ist aber nur dann in seiner Vollständigkeit möglich, wenn der Mensch in seinen gesamten Lebensstadien als Mensch niemals grundsätzlich entwürdigend behandelt wird und niemals in seiner Existenz als Mensch in Frage gestellt wird. Das begründet dann auch den Schutz des Menschen im ungeborenen Zustand, soweit man bereits von einem Menschen sprechen kann. Die Differenzierungen durch das Bundesverfassungsgericht sind diesbezüglich nicht zufrieden- stellend.

2. Sonst Unmündige
Ebenso bedeutet der Vertragsgedanke, der alle Bürger einschließt, dass man auch keinem Menschen die einmal eingeräumten grundlegenden Rechte wieder entzieht. Der Vertrag ist unkündbar, die grundlegenden Rechte nicht entziehbar: Soetwas würde sich der freie wilde Mann oder der Ritter niemals gefallen lassen. Wenn wir aber dem ungeborenen Menschen bereits diese Rechte einräumen, kann man sie auch nicht später deshalb entziehen, weil sich etwa eine Geisteskrankheit heraus stellt.
    Bestimmte demokratiebezogene Rechte sind allerdings so gestaltet, dass sie tatsächlich eine ausreichende geistige Reife und Zurechnungsfähigkeit voraussetzen, so dass etwa das Wahlrecht Kindern nicht zu gewähren ist und auch Behinderten nicht, wenn sie diese Reife nicht erreichen oder aus anderen Gründen zur Ausübung dieser Rechte nicht in der Lage sind.
    Hier wird der Kerngedanke des Grundrechts betroffen, der auch einen wesentlichen Menschenwürdebestandteil darin hat, über das Geschehen des Staates wesentlich mitbestimmen zu können. Die Wahlrechtseinschränkung für Kinder und geistig Behinderte etwa bedeutet aber nicht, dass man diese Position grundlegend entziehen würde. Wäre es möglich, eine Geisteskrankheit zu heilen, kann auch dieses grundsätzlich bestehende unentziehbare Recht wieder wahrgenommen werden!

3. Ausland
Auf einem grundlegenden Unverständnis des Menschenwürde- gedankens aber beruht die Meinung, dass wir alle Menschen unter den Menschenwürdeschutz stellen müssten, also auch die Menschen außerhalb unseres Landes: Der Menschenwürdeschutz garantiert, nicht über die Maßen von unserem Staat belastet zu werden und in einem gewissen Maße vor der Einwirkung anderer Menschen geschützt zu werden. Nach dem Vertragsgedanken bezieht sich der Schutzgedanke nur auf den Einflussbereich des Grundgesetzes, vielleicht bestenfalls noch auf die außerhalb des Landes lebenden Menschen, die sich vorbehalten haben, in die Gemeinschaft des deutschen Volkes zurück zu kehren.
    Die Bekämpfung von Hunger in der Dritten Welt oder die Aufnahme von Menschen wegen Bedingungen in ihren Ländern, die aus unserer Sicht einem freien, selbstbestimmten Menschen nicht würdig sind, lässt sich daher aus dem Gedanken der Menschenwürde nicht herleiten. Weder schließen wir mit diesen Menschen einen Vertrag einer zivilisatorischen Notgemeinschaft und Staatsgemeinschaft, noch hat eine negative Entwicklung auf unser ehrbares, freies, selbstbestimmtes Selbstbild einen Einfluss. Es lässt sich daher aus der Menschenwürde auch kein Asylrecht ableiten. Recht oder Menschenwürde weltweit gewährleisten zu wollen, würde ganz andere faktische Machtverhältnisse voraussetzen.

4. Asylrecht
Ist erst mal ein Ausländer als Asylant oder aus anderen Gründen bei uns anerkannt, dann ist es selbstverständlich, dass wir ihm die Positionen zugestehen, die Grundlage des freien und selbstbestimmten Menschenbildes sind und deren Verletzung in seinem Heimatland gerade der Grund seiner Aufnahme bei uns war: Das ist gerade die Grundlage unseres Gastfreundschafts- versprechens. Dennoch greift für diese Personen der staatliche Vertragsgedanke nicht, sie werden als Gäste zwar grundsätzlich als vollwertiger Mensch anerkannt, jedoch nicht als Mensch unserer Gesellschaft, sie werden nicht zwangsläufig Mitglied unserer Notgemeinschaft, sie müssen etwa auch keinen Wehrdienst leisten: Dementsprechend erhalten Sie auch kein Mitspracherecht bei der vertraglichen Ordnung unserer Gesellschaft, d. h. kein Wahlrecht. Zwar gehört dieses Recht zum freien selbstbestimmten Menschen dazu, dennoch ist ein Asylant deshalb keineswegs weniger vollständig Mensch:  Dem Gedanken nach sprechen wir dieses Recht nicht grundlegend ab, gehen aber davon aus, dass dies in anderen Ländern ausgeübt werden müsste - und dass dies prinzipiell auch dort durchgesetzt werden sollte!

5. Nach dem Tod
Gilt der Menschenwürdeschutz auch nach dem Tod? Nein. Dennoch wäre es aber ein grundlegend entwürdigendes Verhalten, wenn man dem lebenden (!) Menschen absprechen würde, über den Fortgang seines eigenen Leibes nach dem Tod nicht in angemessener Art und Weise entscheiden zu können. Wegen des Schutzes der Würde der lebenden Menschen muss der Wille der Verstorbenen auch nach ihrem Tod angemessen geachtet werden.

6. Zivilisation und Mitmenschlichkeit
Insbesondere im Bereich des ungeborenen Lebens und dem Schutz von Behinderten reicht das freie selbstbestimmte Menschenbild zur vollständigen Rechtsschutzbegründung nicht aus. Es kommt ein Gedanke des zivilisatorischen Rechtsstaates hinzu, der ein verselbständigter Gedanke ist und der jede Form von Barbarei ausschließt. Ebenso tritt der Begründung ein Mitleidsgedanke mit allen Menschen in Kraft.

Beide Punkte, Zivilisation und Mitmenschlichkeit, werden juristisch in den Begriff des Menschenwürdeverständnisses des Grundgesetzes hinein genommen, auch wenn es hier um eine ganz andere Perspektive geht. Insoweit gehört es gerade zur Würde der Handelnden dazu, als freier und selbstbestimmter ehrbarer Mensch keinem anderen Menschen ohne eigene Not ein Leid zuzufügen und sich daher grundlegend jeder Barbarei zu enthalten. Dies ist aber gerade die anderer Seite der Medallie: Auch die Staatsmacht muss sich würdevoll verhalten, weil sie ansonsten auch die Menschen entwürdigen würde, von denen sie beauftragt ist… Der Staat kann nur dann die Würde seiner Auftraggeber achten, wenn er sich selbst in höchstem Maße an die Aufrichtigkeit als ehrlicher Vertragspartner hält, der nicht den anderen reinzulegen versucht. Dieses Fairnessprinzip schlägt sich dann auch im Rechtsstaats- gedanken nieder.

Der Menschenwürdeschutz krankt inhaltlich stets an der Unbestimmtheit des Würdebegriffs. Die Naturrechtsauffassungen, welche die Menschenwürde als einen von einer Gottheit bzw. der Natur mitgegebenen Eigenwert ansehen, scheitern in ihrer Begründung am naturalistischen Fehlschluss: Weil wir etwas in der Natur vorfinden, müssen wir noch lange nicht selbst in identischer Richtung werten. Das gilt auch dann, wenn wir es als von einer Gottheit vorgegeben vorfinden. Tatsächlich mögen die Väter des Grundgesetzes von eben dieser Vorstellung ausgegangen sein (Denninger, JZ 1982, 225), mit der Beschränkung darauf verzichtet man allerdings auf eine wirkliche Begründung und muss immer wieder auf unüberwindliche Logische Hürden stoßen.
    Dem Menschen andererseits die Würde nur aufgrund seines selbstbestimmten Verhaltens zuzuschreiben (vgl. Niklas Luhmann, Grundrechte als Institution, 1965, S. 53 f.), ist zwar deutlich näher am Inhalt des Würdebegriffs, den eigentlich niemand einem anderen Menschen abstrackt von außen vorschreiben kann. Es verkürzt aber den Inhalt der Menschenwürde, da sie hier nicht vom bloßen Menschsein abhängig ist, sondern vom Individuum.

Mit beiden Auffassungen muss man stets an Grenzen stoßen, weil die Gedanken den eigentlichen Grund knapp verfehlen.